Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Definition des Unfalls geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zurück, das wie folgt formuliert hat: „Ein Ereignis, das einen erheblichen Schaden verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht“ (ohne zwischen Personen- und Sachschaden zu differenzieren, vgl. RGSt 71, 187 (189) und 200 (203)).